Allgemeines zum Winterdienst

Wenn der Winter vor der Tür steht, bekommt die Gemeinde Oberaurach viele Anfragen zum Thema Winterdienst: Wie häufig und zu welcher Tages- und Nachtzeit wird eigentlich Schnee geräumt? Warum wird in meiner Straße nicht geräumt? Welche Pflichten haben Anlieger? Diese und weitere Fragen erläutern wir Ihnen hier.

 

Wann ist der gemeindliche Winterdienst unterwegs?

Wir räumen und streuen bei Schneefall oder bei Gefahr von Straßenglätte. Damit der Berufsverkehr rollen kann, sind Kollegen bei Bedarf rund um die Uhr unterwegs. Die Straßen werden hierbei in einem verkehrssicheren Zustand gehalten. Ein gemeindlicher Winterdienst bzw. das Räumen der Straßen ersetzt jedoch nicht ein vorausschauendes und angemessenes Fahrverhalten entsprechend der winterlichen Bedingungen.

 

Welche Straßen und Wege werden geräumt und gestreut?

Die Fahrer der Räum- und Streuautos räumen die Straßen nach einen ausgearbeiteten „Räum- und Streuplan“. Damit Straßen in diesen Plan aufgenommen werden, müssen mehrere Tatbestandsmerkmale erfüllt sein. So muss es sich um einen verkehrswichtigen und gleichzeitig um einen besonders gefährlichen Straßenabschnitt handeln.

Bei Schnee und Eisglätte ist es jedoch nicht möglich, gleichzeitig und überall zu räumen und zu streuen. Bei Blitzeis und bei extremen Schneefällen werden alle gemeindlichen Straßen geräumt und gestreut.

 

Wann müssen Sie zur Schaufel greifen?

Damit die Oberauracher unfallfrei durch den Winter kommen, muss jeder seine Aufgaben erfüllen. Nach der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter sind alle Grundstückseigentümer verpflichtet, Gehwege von Schnee und Eis zu befreien oder sie befreien zu lassen. Als Eigentümer müssen Sie von Montag bis Samstag in der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr (am Sonn- und Feiertag ab 08.00 Uhr) den Gehweg von Schnee freihalten, bei Glätte streuen oder das Eis beseitigen. Ist in Ihrer Straße kein Gehweg vorhanden, muss ein ausreichend breiter Streifen für Fußgänger am Rand der Straßen gesichert werden.

 

Was Sie wissen sollten: Wenn Sie als Grundstücksbesitzer Ihre „Winterpflichten“ nicht erfüllen, und hierdurch Fußgänger zu Schaden kommen oder sich verletzen, sind Sie haftbar und tragen die strafrechtlichen Konsequenzen.

 

Ein Wort zum Schluss

Wir alle nutzen Straßen und Gehwege. Unsere Wünsche und Ansprüche an den Winterdienst sind gewiss sehr unterschiedlich. Trotzdem versucht die Gemeinde möglichst vielen gerecht zu werden. Deshalb weisen wir darauf hin, dass Beleidigungen und Bedrohungen gegenüber unseren Mitarbeitern zu unterlassen sind. Anderenfalls müssen Sie mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Wir behalten uns vor, bei Wiederholung solcher Vorfälle entsprechende Straßenabschnitte nicht mehr anzufahren und zu räumen.

 

Parken Sie Ihr Fahrzeug bitte auf Privatgrund. Andere Bürgerinnen und Bürger werden es Ihnen danken. Durch das Parken entlang der Straße wird der Winterdienst behindert. Die Fahrer sind bei Behinderungen durch parkende Fahrzeuge nicht verpflichtet den betroffenen Straßenabschnitt zu räumen.

Außerdem müssen Sie damit rechnen, dass nach dem Passieren des Räumfahrzeuges Ihr Fahrzeug von Schneemassen eingebaut ist.

 

Weiterhin möchten wir darauf hinweisen, dass es den Anliegern leider nicht erspart werden kann, bereits geräumte und wieder zugeschobene Einfahrten noch einmal zu räumen. Die geräumten Schneemassen dürfen nicht auf die Fahrbahn geschoben oder geworfen werden. Wer hiergegen verstößt, kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 € belegt werden.